Branntweinsteuer

Branntweinsteuer
im Rahmen des  Branntweinmonopols durch die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein festgesetzte  Verbrauchsteuer, die dem Bund zufließt. Der Regelsteuersatz für den von den Ablieferern übernommene und an den Verwender verkaufte Alkohol beträgt 1.303 Euro je hl reinen Alkohol (gemessen bei 20 °C). Ermäßigte Steuersätze u.U. für Branntwein aus Abfindungs-, bzw. Verschlusskleinbrennereien (§ 131 BranntwMonG).
- Keine Steuer wird erhoben auf Branntwein, der ausgeführt, zu Treibstoff verarbeitet, zu Putz-, Heizungs- und ähnlichen Zwecken verwendet oder der zur Herstellung von Arzneimitteln oder Essig benötigt wird.
- Gesetzliche Regelung: §§ 130 ff. BranntwMonG.
- Aufkommen: 2.204,4 Mio. Euro (2003), 2.149,1 Mio. Euro (2002), 2.142,6 Mio. Euro (2001), 2.150,8 Mio. Euro (2000), 2.473 Mio. Euro (1995), 2.162,3 Mio. Euro (1990), 2.123 Mio. Euro (1985), 1.986 Mio. Euro (1980), 1.596 Mio. Euro (1975), 1.139 Mio. Euro (1970), 771 Mio Euro (1965), 523 Mio. Euro (1960), 296 Mio. Euro (1955), 254 Mio. Euro (1950) (bis 1970 unter der Bezeichnung Branntweinmonopol, bis 1985 Abgabe auf Branntwein).

Lexikon der Economics. 2013.

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